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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens Grovet B.V. zu Utrecht

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens Grovet B.V. zu Soesterberg

1. Allgemeine Bestimmungen Definition der Begriffe

  • 1.1 Grovet B.V., nachfolgend Grovet, ist ein in Soesterberg ansässiger Großhändler für Veterinärmedizin und Nahrungszusätze und unter der Nummer 59652004 bei der niederländischen Handelskammer, der Kamer van Koophandel zu Utrecht, registriert. 1.2 Abnehmer: die (Rechts)Person mit der Grovet einen Kauf- und Verkaufvertrag hinsichtlich der von Grovet zu liefernden Waren geschlossen hat

2. Angebote

  • 2.1 Alle Angebote von Seiten Grovets sind unverbindlich. Die Zusendung eines Preisverzeichnisses von Grovet an den Abnehmer verpflichtet diesen keineswegs zur Abnahme der darin aufgeführten Waren zu den entsprechenden Preisen.
  • 2.2 Die in Preisverzeichnissen und allen anderen Ausgaben von Grovet aufgeführten Produkte werden ausschließlich an selbstständig praktizierende Tierärzte und zu veterinären Zwecken innerhalb der eigenen Praxis (unabhängig davon, ob sie diese als Freiberufler, Gesellschaft oder anderweitig führen) und an Zwischenhändler versendet.
  • 2.3. Der Umstand, dass Grovet den Abnehmer in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit beliefert bzw. beliefert hat, gibt Letzterem nicht das Recht, auch künftig von Grovet beliefert zu werden. Hierdurch kommt – ohne einen entsprechenden Vertrag zwischen Grovet und dem Abnehmer – keine dauerhafte Beziehung zustande. Grovet ist nicht verpflichtet, ein eventuelles Einstellen der Lieferungen an den Abnehmer zu begründen.

3. Lieferung

  • 3,1, Für einzelne Sendungen unter dem von Grovet festgelegten Mindestbetrag berechnen wir eine Bearbeitungs- und Transportgebühr. Die Bedingungen finden Sie im Preiskatalog. Für – von Ihnen veranlasste – Lieferungen außerhalb der Geschäftszeiten, am Wochenende oder für Eilzustellungen stellen wir einen noch genauer zu bestimmenden Betrag in Rechnung.
  • 3.2. Der Abnehmer verpflichtet sich, die von Grovet gelieferten Waren vom Zeitpunkt der Lieferung durch Grovet an der von ihm angegebenen Adresse bis zum Moment der vollständigen Bezahlung, ausreichend gegen Risiken wie Brand, Diebstahl etc. zu versichern.
  • 3.3 Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich – insofern nicht anders vereinbart – nicht um fatale Termine. Im Falle einer unpünktlichen Lieferung müsste der Abnehmer Grovet schriftlich auf den Verzug hinweisen.

4. Eigentum der gelieferten Waren

  • 4.1 Das Eigentum der von Grovet gelieferten Waren geht erst auf den Abnehmer über, nachdem dieser seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Grovet jene aus eventuellen früheren Lieferungen, erfüllt hat.
  • 4.2 Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, Grovet direkt und schriftlich darüber zu informieren, falls Dritte Eigentumsrechte an den – sich noch in Grovets Besitz befindlichen – Waren erheben.
  • 4.3 Kommt eine der Parteien einer Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach – das Nachfolgende gilt auch im Insolvenzfall, bei Anmeldung der Insolvenz, bei Liquidation des Unternehmens oder einem Insolvenzverfahren einer der Parteien – hat die jeweils andere Partei das Recht, den Vertrag vollständig oder teilweise und ohne in Verzug zu kommen sowie ohne juristische Beteiligung, zu lösen oder dessen Durchführung vollständig oder teilweise aufzuschieben, ohne zur Zahlung jeglicher Schadensersatzvergütungen gegenüber der Gegenpartei verpflichtet zu sein. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf deren Rechte. Sollte der Abnehmer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Grovet noch nicht nachgekommen sein, bleiben diese Eigentum Grovets. In dem Fall hat Grovet das unwiderrufliche Recht, die Waren – ohne Anmeldung des Verzugs – von deren aktuellen Standort zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

5. Preise

  • 5.1 Die Berechnung der vom Abnehmer verkauften Waren erfolgt anhand der, am Liefertag gültigen Preise

6. Zahlungsbedingungen und Bezahlung

  • 6.1 Die Bezahlung der von Grovet gelieferten Waren hat gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu erfolgen.
  • 6.2 Sollte die vollständige Bezahlung innerhalb der Zahlungsfrist ausbleiben, werden dem Abnehmer ab dem ersten Tag des Verstreichens der Frist Zinsen in Höhe von 1% monatlich in Rechnung gestellt.
  • 6.3 Grovet hat das Recht, vom Abnehmer – außer der Hauptsumme und den Zinsen – auch die Gerichts- und sonstigen Kosten, die durch den Zahlungsverzug (Kosten für Rechtsanwalt, Gutachter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher und Inkasso-Unternehmen) entstanden sind, einzufordern.

7. Reklamation & Retoursendungen

  • 7.1 Der Abnehmer hat sich beim Erhalt der, durch Grovet gelieferten, Waren davon zu überzeugen, dass diese der Bestellung und dem von Grovet mitgeschickten Packzettel entsprechen und die Anzahl mit den gelieferten Frachtdokumenten übereinstimmt. Reklamationen haben Grovet innerhalb von 7 Tagen nach Warenerhalt durch den Abnehmer schriftlich mitgeteilt zu werden. Eine Reklamation berechtigt nicht zum Aufschub der Zahlungspflicht für die vom Abnehmer erhaltenen, aber nicht zurückgesandten Waren.
  • 7.2 Rücksendungen müssen vor dem Versand durch den Abnehmer, vom Kundenservice als solche akzeptiert worden sein. Der Abnehmer hat den Kundenservice von Grovet hierüber vorab schriftlich oder telefonisch zu informieren. Die Portokosten für Rücksendungen werden einzeln berechnet, ob diese dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden oder nicht, liegt in der Beurteilungsgewalt Grovets. Waren, die auf Bitten des Abnehmers speziell gefertigt oder bestellt wurden, können nur im Garantiefall zurückgenommen werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden Sie in Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen Rücksendungen werden nur gutgeschrieben, wenn die Originalverpackung nicht beschädigt und die Ware in gutem Zustand ist. Gleiches gilt für die Transportverpackung. Waren, deren Mindesthaltbarkeitsdatum verstrichen ist, werden im Prinzip nicht gutgeschrieben.
  • 7.3 Produkte die gekühlt gelagert und versandt werden müssen gelten andere Bestimmungen. Diese Produkte können nicht retourniert werden.

8. Höhere Gewalt

  • 8.1 Grovet ist nicht haftbar, wenn die Lieferung der, dem Abnehmer durch das Unternehmen zu liefernden, Waren durch höhere Gewalt verhindert wird. Unter höherer Gewalt werden sämtliche Umstände verstanden, die nicht in der Hand Grovets liegen, z.B. Natur- und andere Katastrophen, Arbeitsstreiks, Aktionen hinsichtlich der Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit sowie jede Verzögerung, welche die Lieferanten von Grovet betreffen.

9. Garantie

  • 9.1 Grovet garantiert die Eignung der gelieferten Produkte bis zum – auf den Produkten angegebenen – Mindesthaltbarkeitsdatum. Die Garantie erlischt bzw. ist irrelevant, wenn die Produkte nicht sorgfältig gelagert oder nicht entsprechend der gültigen und dem Abnehmer übermittelten Bestimmungen werden. Die Garantie beinhaltet, dass Grovet Produkte, die sich während der Garantieperiode als ungeeignet erweisen und Grovet
  • schriftlich hierüber informiert wurde, kostenlos ersetzt oder, wenn möglich ausbessert – es liegt in der Entscheidungsgewalt Grovets welche Option im Einzelfall zu bevorzugen ist. Diese Verpflichtungen ersetzen jegliche andere Verpflichtung oder Haftung Grovets. Ausnahmen sind:
  1. Die Verpflichtungen und Haftungen, die Grovet aus Rechtsgründen nicht ausschließen kann und
  2. die Verpflichtungen und Haftungen, für die Grovet Regressrechte besitzt. Im letzten Fall wird Grovet dem Abnehmer die Rechte, die das Unternehmen gegenüber seinem Lieferanten geltend machen kann, übertragen.
  • Jegliche Haftung Grovets aufgrund indirekter Schäden, wie Umsatzverlust oder reduzierte Gewinne sind vollständig ausgeschlossen. Die Haftung für eine Nichterfüllung der Garantiepflicht zu Ersatz oder Ausbesserung beschränkt sich auf die Kosten, die dem Abnehmer aufgrund der Nichterfüllung, für den Ersatz bzw. die Ausbesserung, sofern nicht von Grovet geleistet, entstehen.

10. Rechtsstreitigkeiten

  • 10.1 Sofern eine Bestimmung, ein Zusatz oder eine entsprechende Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, bleiben die weiteren Bestimmung uneingeschränkt rechtsgültig. Die sich als ungültig erwiesene Bestimmung wird durch eine – der ungültigen Bestimmung bestmöglich ähnelnden – Bestimmung ersetzt.
  • 10.2 Rechtsstreitigkeiten, die aus dem zwischen dem Abnehmer und Grovet geschlossenen Vertrag entstehen, werden dem Gericht in Utrecht bzw. dem gesetzlich befugten Richter vorgelegt.

11. Angewandtes Recht

Sämtliche von Grovet geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht; diese Verträge haben in den Niederlanden geschlossen zu werden.

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen wurden bei der niederländischen Handelskammer unter Registernummer 30092726 hinterlegt.

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